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   OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.2003 - 10 A 11042/03.OVG   

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https://dejure.org/2003,16767
OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.2003 - 10 A 11042/03.OVG (https://dejure.org/2003,16767)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.12.2003 - 10 A 11042/03.OVG (https://dejure.org/2003,16767)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Dezember 2003 - 10 A 11042/03.OVG (https://dejure.org/2003,16767)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ; Voraussetzung des Fortbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit den Eltern für den Nachzug eines Kindes und dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet; Eigenständiges Aufenthaltsrecht des nachgezogenen ...

  • Judicialis

    AuslG § 20; ; AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; AuslG § 22

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.2003 - 10 A 11042/03
    Dass der Gesetzgeber für den Nachzug eines Kindes und dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zwingend die Aufnahme bzw. das Fortbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit den Eltern bzw. einem Elternteil oder - in besonderen Ausnahmefällen - einem anderen Familienangehörigen vorausgesetzt hat, begegnet auch nicht etwa verfassungsrechtlichen Bedenken, begründet Art. 6 des Grundgesetzes - GG - doch keinen - grundrechtlichen - Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet und entfaltet diese Norm aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur dann, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht oder hergestellt werden soll; besteht eine solche Verbundenheit nicht, bedürfen die Familienmitglieder des grundrechtlichen Schutzes nach dieser Bestimmung jedenfalls in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nicht, da das zwischen ihnen allein vorhandene formale familiäre Band durch die Versagung eines Aufenthaltsrechts nicht berührt wird (vgl. zum Vorstehenden z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, S. 1 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, S. 305).
  • BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96

    Ausländerrecht - Begriff der außergewöhnlichen Härte in § 22 AuslG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.2003 - 10 A 11042/03
    beseitigt werden kann (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236.96 -, EZAR 020 Nr. 7).
  • BVerfG, 10.03.1958 - 1 BvL 42/56

    Erziehung zu Freikörperkultur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.2003 - 10 A 11042/03
    So muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Klägerin seinerzeit bereits über 16 1/2 Jahre alt war und sich damit in einem Alter befand, in welchem es zur persönlichen Betreuung eines Kindes regelmäßig keines körperlichen Einsatzes anderer mehr bedarf, die Erziehung eines Kindes zur "leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit" (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1958 - 1 BvL 42/56 -, NJW 1958, S. 865 ff.) weitgehend abgeschlossen ist und sich das, was die Personensorge noch ausmacht, im Wesentlichen auch bei räumlicher Trennung des Kindes von der Betreuungsperson verwirklichen lässt; insbesondere lassen sich so die in dem Alter bis zur Volljährigkeit noch anstehenden wichtigen personalen Entscheidungen treffen.
  • BVerwG, 12.06.1992 - 1 B 48.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.2003 - 10 A 11042/03
    Dass der Gesetzgeber für den Nachzug eines Kindes und dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zwingend die Aufnahme bzw. das Fortbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit den Eltern bzw. einem Elternteil oder - in besonderen Ausnahmefällen - einem anderen Familienangehörigen vorausgesetzt hat, begegnet auch nicht etwa verfassungsrechtlichen Bedenken, begründet Art. 6 des Grundgesetzes - GG - doch keinen - grundrechtlichen - Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet und entfaltet diese Norm aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur dann, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht oder hergestellt werden soll; besteht eine solche Verbundenheit nicht, bedürfen die Familienmitglieder des grundrechtlichen Schutzes nach dieser Bestimmung jedenfalls in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nicht, da das zwischen ihnen allein vorhandene formale familiäre Band durch die Versagung eines Aufenthaltsrechts nicht berührt wird (vgl. zum Vorstehenden z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, S. 1 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, S. 305).
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